Die Satzung
für einen Verein zur Förderung des Feuerwehrgedankens
- § 1 Name, Sitz, Rechtsform
- § 2 Zweck des Vereins
- § 3 Mitglieder des Vereins
- § 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- § 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- § 6 Mittel
- § 7 Organe des Vereins
- § 8 Mitgliederversammlung
- § 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- § 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
- § 11 Vereinsvorstand
- § 12 Rechnungswesen
- § 13 Auflösung
- § 14 Inkrafttreten
§1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein trägt den Namen Förderverein.
(2) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
(3) Der Sitz des Vereins ist 55758 Herborn.
(4) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Idar-Oberstein eingetragen werden.
§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat die Aufgabe, den Feuerwehrgedanken nach dem Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 2.11.1981 zu fördern. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
a) durch ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens in der Gemeinde,
b) durch die Wahrnehmung der sozialen Belange der Mitglieder, insbesondere der Feuerwehrangehörigen,
c) durch die Betreuung der Jugendfeuerwehr, falls vorhanden,
d) durch die Beratung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes,
e) durch Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke .Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet, werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein ist politisch und religiös neutral.
(5) Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
§3 Mitglieder des Vereins
Dem Verein sollten angehören:
a) Feuerwehrangehörige,
b) Ehrenmitglieder,
c) fördernde Mitglieder.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Zu Ehrenmitgliedern können alle Vereinsmitglieder ernannt werden, die das 60. Lebensjahr erreicht und die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden vom Vereinsvorstand ernannt.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
(4) Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
(2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluß aus dem Verein. Der Ausschluß ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
(3) Über den Ausschluß der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(4) In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluß ist schriftlich zu begründen.
(5) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.
§6 Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht
a) durch jährliche Mitgliederbeiträge. deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
b) durch freiwillige Zuwendungen,
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) Mitgliederversammlung
b) Vereinsvorstand
§8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlußorgan.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14 tägigen Frist einzuberufen, die Einberufung erfolgt im öffentlichen Aushang der Ortsgemeinde.
(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge,
b) die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes,
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) die Genehmigung der Jahresrechnung,
e) die Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsprüfers,
f) die Wahl der Kassenprüfer, die alle 2 Jahre zu wählen sind.
g) Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
h) Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluß aus dem Verein,
i) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
§10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
(3) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§11 Vereinsvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) einem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Rechnungsführer
d) einem stellvertretenden Rechnungsführer
e) dem Schriftführer
f) einem 2. Schriftführer
(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Rechnungsführer. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, daß der Stellvertreter und der Rechnungsführer nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.
(3) Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
(5) Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zu der Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlung. Er beruft die Vorstandssitzung ein und leitet diese. Über die in der Vorstandssitzung gefaßten Beschlüsse und die wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(6) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§12 Rechnungswesen
(1) Der Rechnungsprüfer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
(2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende, oder im Verhinderungsfalle ein Stellvertreter, mündlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag Geldbeträge für die Ausgabezwecke vorgesehen sind.
(3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
(4) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.
§13 Auflösung
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Vierteln der Abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluß zur Auflösung, ohne Rücksicht. auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefaßt wird. In der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Herborn, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerwehrwesens zu verwenden hat.
§14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 27. September 1991 in Kraft.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 27. September 1991 beschlossen.
Als Gründungsmitglieder des Vereins zeichneten:
- Manfred Hehner
- Marga Schuch
- Peter Remuta
- Ralf Jerusalem
- Martin Hehner
- Monika Grenwelge
- Wolfgang Heidrich
- Ingrid Schmähler